Wir haben in den letzten Wochen für euch Vorschläge vorgebracht, kommentiert und intensiv mit dem Finanzministerium verhandelt und das Ergebnis kann sich sehen lassen.
Starten wir gleich mit einem Blick auf die Neuerungen:
- Der Zuschuss wird schon ab 30 % statt vorher ab 40 % Umsatzausfall gewährt (bis 100 %).
- Der Fixkostenzuschuss berechnet sich nun linear (bei 35 % Umsatzausfall Erstattung von 35 % der Fixkosten) anstatt in Stufen wie vorher.
- Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreiben für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen ergänzt. Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebs notwendig sind, können angesetzt werden. Leasingraten werden zur Gänze übernommen;
- In Phase 2 können auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschaftergeschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden.
- Für Betriebe unter 120.000 Euro Vorjahresumsatz gibt es die Möglichkeit der Pauschalierung.
- Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen:
- Die 1. Tranche kann ab 23.11.2020 beantragt werden (Antragstellung bis 30.6.2021 möglich) und umfasst 80 % des voraussichtlich auszuzahlenden Betrags.
- Die 2. Tranche kann ab 1.7.2021 beantragt werden (Antragstellung bis 31.12.2021 möglich).
- Für die Beantragung der 1. Tranche sind Umsatzausfall sowie Fixkosten bestmöglich zu schätzen.
- Bei der 1. Tranche sind der Wertverlust saisonaler Waren, wenn er noch nicht ermittelt werden kann, und die Steuerberatungskosten noch nicht zu berücksichtigen.
- Für die Auszahlung der 2. Tranche ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich.
Was wird gefördert?
Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind. Es können Zuschüsse für bis 10 Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden.
Basis für die Berechnung der Ersatzrate des Bundes in Phase 2 ist der Umsatzrückgang (ab einem Umsatzrückgang von 30 %). D. h., dass bei 85 % Umsatzausfall 85 % der Fixkosten ersetzt werden. Bei einem Jahresumsatz unter 120.000 Euro im letzten Steuerjahr können wahlweise pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten angesetzt werden.
Von wann bis wann kann beantragt werden?
Die Beantragung kann für einen oder zwei geblockte Zeiträume erfolgen. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab 23.11.2020 und bis 31.12.2021 möglich.
Wie kommst du zum Fixkostenzuschuss?
Wie in Phase 1 schon erfolgt die Beantragung über FinanzOnline. Die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, wenn der Zuschuss 36.000 Euro übersteigt. Darunter kann jeder Steuerpflichtige mit einem FinanzOnline-Zugang diesen selbst beantragen.
Was gilt bei für den Fixkostenzuschuss 2 grundsätzlich?
- Gefördert werden Unternehmen aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich (ausgenommen Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors), die eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
- Es werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen gewährt, die aufgrund der Corona-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 30 % verzeichnen.
- Die Förderung ist ein nichtrückzahlbarer direkter Zuschuss zur Deckung der Fixkosten.
- Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei 500 Euro, die Obergrenze bei 800.000 Euro pro Unternehmen und kann für Fixkosten von bis zu neuneinhalb Monaten beantragt werden.
- Für den Fixkostenzuschuss 2 wurde ein Zwei-Säulen-Modell ausgearbeitet: Parallel dazu wird es eine Fixkosten-Verlust-Variante mit bis zu 3 Mio. Euro geben.
- Gründer können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren.
- Der Höchstbetrag (800.000 Euro) ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilfenrahmens genehmigt werden (z. B. 100-%-Garantien). Für November und Anfang Dezember 2020 wird der Fixkostenzuschuss unterbrochen, wenn das Unternehmen einen Umsatzersatz für diesen Zeitraum erhalten hat. Der Umsatzersatz muss vor dem Fixkostenzuschuss beantragt werden.
- Die Unternehmen müssen zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren („Schadensminderung“ z. B. Herabsetzen von Mieten, soweit zumutbar).
- Es darf über das Unternehmen keine rechtskräftige Finanzstrafe von über 10.000 Euro in den letzten 5 Jahre verhängt worden sein.
Factsheet zum Fixkostenzuschuss 2 mit weiteren Details und einem guten Überblick
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